Zeitweilige Unterstützung durch unsere Pflege – EMVIA LIVING

Sie sind pflegende*r Angehörige*r und Wörter wie „Urlaub“ und „Erholung“ kommen in Ihrem Wortschatz praktisch nicht mehr vor? Dabei ist regelmäßige Erholung so wichtig, denn nur, wenn Sie fit, gesund und frohen Mutes bleiben, können Sie auch liebevoll für Ihre*n pflegebedürftige*n Angehörige*n da sein.

Gönnen Sie sich daher hin und wieder eine Auszeit und geben Sie Ihr Familienmitglied in unsere kompetenten Hände. Im Rahmen der Verhinderungspflege bieten wir eine professionelle Betreuung während Ihrer Urlaubszeit an.

Doch auch in anderen Fällen kann die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege nützlich und hilfreich sein:

Was sind Urlaubspflege und Kurzzeitpflege?

Sprechen wir von Kurzzeitpflege, dann meinen wir vor allem diese beiden Varianten:

  • Kurzzeitpflege nach SGB V § 39c
    War Ihr*e pflegebedürftige*r Angehörige*r im Krankenhaus und benötigt er/sienun eine Nachsorgebehandlung bzw. Pflege während der Erholung, kann diese bis zu 56 Tage lang gewährt werden, und zwar auch dann, wenn Ihr*e Angehörige*r keinen Pflegegrad hat. Der maximale Leistungsbetrag liegt in diesem Fall bei 1.612 Euro.
  • Kurzzeitpflege nach SGB XI § 42
    Kann die Pflegeleistung durch eine ambulante Pflege nicht oder nur teilweise erbracht werden, steht der/dem Pflegebedürftigen eine entsprechende Kurzzeitpflege zu. Voraussetzung hierfür ist eine Einstufung in die Pflegegrade 2 bis 5. Die Höchstdauer beträgt 56 Tage und der maximale Leistungsbetrag liegt ebenfalls bei 1.612 Euro.

 

 

 

Ebenso leisten wir in unseren Pflege- einrichtungen  die Verhinderungspflege, die auch als Ersatzpflege bezeichnet wird. Benötigen Sie Urlaub, werden Sie krank oder sind Sie als pflegende*r Angehörige*r aus anderen Gründen verhindert, steht der/dem Pflegebedürftigen die Verhinderungspflege zu. Geregelt ist dies in SGB XI § 39. Geregelt ist dies in SGB XI § 39. Die Verhinderungspflege kann bis zu 42 Tage andauern und sieht ebenfalls einen maximalen Leistungsbetrag in Höhe von 1.612 Euro vor.

 

 

 

Während die Kurzzeitpflege ausschließlich stationär in einer unserer Einrichtungen stattfinden muss, kann die Verhinderungspflege auch Zuhause erfolgen.

Im Rahmen der Verhinderungspflege können wir folgende Leistungen erbringen:
Grundpflege: Beispielsweise Körperpflege, Toilettengang, Hilfestellung bei der Ernährung sowie bei der Mobilisierung
Hauswirtschaft: Beispielsweise Erledigung von Einkäufen, Zubereitung von Mahlzeiten, Wohnungsreinigung und Waschen sowie Bügeln von Bekleidung

So lange können Sie die vorübergehende Pflege beanspruchen:

Die Kurzzeitpflege kann maximal 56 Tage pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Die Verhinderungspflege kann maximal 42 Tage pro Jahr genutzt werden.

In diesen Fällen besteht Anspruch auf Verhinderungspflege

Die pflegebedürftige Person kann die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege immer dann in Anspruch nehmen, wenn der/die pflegende Angehörige vorübergehend – also zeitlich begrenzt – verhindert ist, insbesondere im Krankheitsfall sowie während des Urlaubs.

Wichtig:
Sie müssen Ihren Angehörigen vor dem ersten Leistungsanspruch bereits sechs Monate lang zu Hause gepflegt haben, um die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege zu erhalten. Außerdem muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen.

Wer übernimmt die Kosten für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?

Da sowohl die Verhinderungs- als auch die Kurzzeitpflege weitestgehend nur Personen mit Pflegegrad zugesprochen wird, werden die Kosten zum Teil von der Pflegeversicherung übernommen. Die Pflegekasse bezahlt jedoch nur bis zur vorgeschriebenen Höchstgrenze. Alle darüber hinausgehenden Leistungen müssen von der/dem Pflegebedürftigen selbst bzw. von dessen Angehörigen erbracht werden.

Sie haben Fragen? Vereinbaren Sie gerne einen Termin zum persönlichen Beratungsgespräch.

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